Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G305 2278091-5/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene XXXX , geborener XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist albanisch seine Muttersprache.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geborene römisch 40 , geborener römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist albanisch seine Muttersprache.
Vom XXXX bis XXXX führte der BF den Familiennamen XXXX , dies auf Grund einer Eheschließung mit der albanischen Staatsangehörigen XXXX . Diese Ehe ist zwischenzeitig aufgelöst.Vom römisch 40 bis römisch 40 führte der BF den Familiennamen römisch 40 , dies auf Grund einer Eheschließung mit der albanischen Staatsangehörigen römisch 40 . Diese Ehe ist zwischenzeitig aufgelöst.
Während seines stattgehabten Aufenthalts in DEUTSCHLAND führte er den Alias-Namen XXXX und gab sich dort als italienischer Staatsangehöriger aus. In Deutschland wurde er zweimal rechtskräftig von Strafgerichten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Während seines stattgehabten Aufenthalts in DEUTSCHLAND führte er den Alias-Namen römisch 40 und gab sich dort als italienischer Staatsangehöriger aus. In Deutschland wurde er zweimal rechtskräftig von Strafgerichten zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Demnach wurde er vom Amtsgericht XXXX am XXXX wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts sowie wegen Urkundenfälschung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer zweijährigen Probezeit ausgesetzt wurde. Demnach wurde er vom Amtsgericht römisch 40 am römisch 40 wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts sowie wegen Urkundenfälschung zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer zweijährigen Probezeit ausgesetzt wurde.
Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX von Deutschland nach Albanien abgeschoben und erließen die deutschen Behörden ein befristetes Einreiseverbot für das Schengengebiet gegen ihn. In der Folge wurde er (mit Gültigkeit bis XXXX ) zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 von Deutschland nach Albanien abgeschoben und erließen die deutschen Behörden ein befristetes Einreiseverbot für das Schengengebiet gegen ihn. In der Folge wurde er (mit Gültigkeit bis römisch 40 ) zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Obwohl er zur Einreise in den Schengenraum nicht berechtigt war, reiste er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu Jahresbeginn XXXX ins Bundesgebiet ein, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und ohne über die arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne über einen Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung einer Schwarzarbeit auf einer Baustelle nachging. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX lebte er – zunächst weiterhin ohne Wohnsitzmeldung – bei der in XXXX aufhältigen XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen.Obwohl er zur Einreise in den Schengenraum nicht berechtigt war, reiste er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zu Jahresbeginn römisch 40 ins Bundesgebiet ein, wo er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und ohne über die arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne über einen Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung einer Schwarzarbeit auf einer Baustelle nachging. Seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 lebte er – zunächst weiterhin ohne Wohnsitzmeldung – bei der in römisch 40 aufhältigen römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen.
Zu Jahresbeginn XXXX kehre er nach Albanien zurück und schloss dort mit XXXX am XXXX die Ehe und nahm den Familiennamen seiner Ehegattin an. Zu Jahresbeginn römisch 40 kehre er nach Albanien zurück und schloss dort mit römisch 40 am römisch 40 die Ehe und nahm den Familiennamen seiner Ehegattin an.
In der Folge kehrten er und seine nunmehrige Ehegattin nach Österreich zurück, wo er am XXXX erstmals an der damaligen Wohnanschrift seiner Ehegattin eine Wohnsitzmeldung vornahm. Seine Ehegattin lebte an dieser Adresse mit drei Kindern aus früheren Beziehungen (konkret einem im Jahr XXXX geborenen Sohn, und zwei im Jahr XXXX geborenen Zwillingstöchtern) und einer im Jahr XXXX geborenen Pflegetochter.In der Folge kehrten er und seine nunmehrige Ehegattin nach Österreich zurück, wo er am römisch 40 erstmals an der damaligen Wohnanschrift seiner Ehegattin eine Wohnsitzmeldung vornahm. Seine Ehegattin lebte an dieser Adresse mit drei Kindern aus früheren Beziehungen (konkret einem im Jahr römisch 40 geborenen Sohn, und zwei im Jahr römisch 40 geborenen Zwillingstöchtern) und einer im Jahr römisch 40 geborenen Pflegetochter.
Am XXXX übersiedelte der BF mit seiner Ehegattin und deren Kindern bzw. der Pflegetochter in eine, im XXXX gelegene Wohnung, wo die Familie bis zum XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Am römisch 40 übersiedelte der BF mit seiner Ehegattin und deren Kindern bzw. der Pflegetochter in eine, im römisch 40 gelegene Wohnung, wo die Familie bis zum römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Am XXXX beantragte der – im Schengenraum nicht aufenthaltsberechtigte – Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWZ-Bürgerin.Am römisch 40 beantragte der – im Schengenraum nicht aufenthaltsberechtigte – Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWZ-Bürgerin.
Am XXXX stellte ihm die für ihn zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung gem. § 3 Abs. 8 AuslBG aus, woraufhin er vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX für verschiedene Dienstgeber als Arbeiter tätig war. Vom XXXX bis XXXX bezog er von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld und befindet er sich seit dem 01.05.2023 in keiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr. Am römisch 40 stellte ihm die für ihn zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG aus, woraufhin er vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 für verschiedene Dienstgeber als Arbeiter tätig war. Vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengeld und befindet er sich seit dem 01.05.2023 in keiner vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr.
Am XXXX wurde seine Tochter, die slowakische Staatsangehörige, XXXX , in XXXX geboren.Am römisch 40 wurde seine Tochter, die slowakische Staatsangehörige, römisch 40 , in römisch 40 geboren.
Mit Note vom XXXX bat das XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 55 NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil erstmals hervorkam, dass gegen ihn wegen seiner Vorstrafen in Deutschland ein Einreiseverbot für den Schengenraum bestand.Mit Note vom römisch 40 bat das römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Paragraph 55, NAG um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, weil erstmals hervorkam, dass gegen ihn wegen seiner Vorstrafen in Deutschland ein Einreiseverbot für den Schengenraum bestand.
In der Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. In der Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2022 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.
Am XXXX .2022 gab er eine entsprechende Stellungnahme ab und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen.Am römisch 40 .2022 gab er eine entsprechende Stellungnahme ab und übermittelte dem BFA diverse Unterlagen.
Am XXXX .2022 erging ein Ersuchen des BFA an die öffentlichen Sicherheitsbehörden, da es den Verdacht des nicht rechtmäßigen Aufenthalts hegte, um Überprüfung, ob er nach wie vor an seiner Meldeadresse wohnhaft ist und um Sicherstellung seines Reisepasses.Am römisch 40 .2022 erging ein Ersuchen des BFA an die öffentlichen Sicherheitsbehörden, da es den Verdacht des nicht rechtmäßigen Aufenthalts hegte, um Überprüfung, ob er nach wie vor an seiner Meldeadresse wohnhaft ist und um Sicherstellung seines Reisepasses.
Mit Bescheid vom XXXX .2023 erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit im Wege seines damaligen Rechtsvertreters dem BFA am XXXX 2023 übermittelten Eingabe verband er das Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom XXXX .2023 gem. § 68 Abs. 2 AVG bzw. auf Nichtigerklärung desselben gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG und auf neuerliche Zustellung desselben und führte dazu aus, dass der Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung nichtig sei. Mit im Wege seines damaligen Rechtsvertreters dem BFA am römisch 40 2023 übermittelten Eingabe verband er das Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom römisch 40 .2023 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG bzw. auf Nichtigerklärung desselben gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG und auf neuerliche Zustellung desselben und führte dazu aus, dass der Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung nichtig sei.
Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wies das BFA den Antrag auf neuerliche Zustellung vom XXXX .2023 zurück (Spruchpunkt I.) und den Wiedereinsetzungsantrag vom selben Tag gem. § 33 Abs.1 VwGVG ab (Spruchpunkt II.), erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf neuerliche Zustellung vom römisch 40 .2023 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Wiedereinsetzungsantrag vom selben Tag gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erkannte dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein, die er mit dem Antrag auf Abänderung verband, dass seinen Anträgen vom XXXX .2023 Folge gegeben und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein, die er mit dem Antrag auf Abänderung verband, dass seinen Anträgen vom römisch 40 .2023 Folge gegeben und dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wie das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und forderte ihn gemäß § 78 AVG auf, binnen zwei Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wie das BFA den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und forderte ihn gemäß Paragraph 78, AVG auf, binnen zwei Wochen Bundesverwaltungsabgaben von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Auch gegen diesen Bescheid richtete der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom 04.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 05.09.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und die gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhobene Beschwerde als verspätet zurück, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 04.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 05.09.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhobene Beschwerde als verspätet zurück, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, B-VG für nicht zulässig.
Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts nach § 28 Abs. 4 SMG von Beamten der LPD XXXX festgenommen und am XXXX in die JA XXXX überstellt.Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG von Beamten der LPD römisch 40 festgenommen und am römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt.
Am XXXX erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen ihn und übermittelte diesen an die Justizanstalt, verbunden mit dem Ersuchen um Vollziehung nach erfolgter Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft.Am römisch 40 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen ihn und übermittelte diesen an die Justizanstalt, verbunden mit dem Ersuchen um Vollziehung nach erfolgter Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Am XXXX wurde gegen ihn Anklage erhoben.Am römisch 40 wurde gegen ihn Anklage erhoben.
Nach einer am XXXX durchgeführten Hauptverhandlung erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zur GZ: XXXX gemeinsam mit anderen Mitangeklagten schuldig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und verurteilte ihn unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren, während der Zweitangeklagte eine Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten, der Drittangeklagte eine Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten und der Viertangeklagte eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren ausfassten.Nach einer am römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 gemeinsam mit anderen Mitangeklagten schuldig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und verurteilte ihn unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren, während der Zweitangeklagte eine Freiheitsstrafe von 15 (fünfzehn) Monaten, der Drittangeklagte eine Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten und der Viertangeklagte eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren ausfassten.
Demnach erkannte ihn und weitere Mitangeklagte das Strafgericht schuldig, es haben in XXXX und anderen Orten jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Demnach erkannte ihn und weitere Mitangeklagte das Strafgericht schuldig, es haben in römisch 40 und anderen Orten jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut
A./ der angeklagte BF in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA./ der angeklagte BF in einer das Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
1./ Nachgenannten gewinnbringend überlassen zu haben, und zwar Kokain (beinhaltend durchschnittlich 59% Cocain)
a./ an den unbekannten Nutzer des SKY-PIN „ XXXX “a./ an den unbekannten Nutzer des SKY-PIN „ römisch 40 “
i./ am XXXX 72 Grammi./ am römisch 40 72 Gramm
ii./ am XXXX 75 Grammii./ am römisch 40 75 Gramm
iii./ am XXXX 260 Gramm um EUR 4.700,00iii./ am römisch 40 260 Gramm um EUR 4.700,00
iv./ am XXXX 245 Gramm um EUR 4.600,00iv./ am römisch 40 245 Gramm um EUR 4.600,00
v./ am XXXX 100 Grammv./ am römisch 40 100 Gramm
vi./ am XXXX 140 Grammvi./ am römisch 40 140 Gramm
vii./ am XXXX 200 Grammvii./ am römisch 40 200 Gramm
viii./ am XXXX 200 Grammviii./ am römisch 40 200 Gramm
ix./ am XXXX 100 Grammix./ am römisch 40 100 Gramm
x./ am XXXX 100 Grammx./ am römisch 40 100 Gramm
xi./ am XXXX 100 Grammxi./ am römisch 40 100 Gramm
b./ am XXXX an einen unbekannten Abnehmer 100 Grammb./ am römisch 40 an einen unbekannten Abnehmer 100 Gramm
c./ zwischen dem XXXX und einem unbekannten Zeitpunkt nach dem XXXX in einer Vielzahl von Angriffen an unbekannte Abnehmer mindestens 10.908 Gramm;c./ zwischen dem römisch 40 und einem unbekannten Zeitpunkt nach dem römisch 40 in einer Vielzahl von Angriffen an unbekannte Abnehmer mindestens 10.908 Gramm;
2./ verschafft bzw. zu verschaffen versucht, indem er nachgenannte beauftragte, Kokain und Cannabiskraut (beinhaltend 1,28% Delta-9-THC sowie 16,76% THCA) den von ihm genannten Personen zu den von ihm genannten Zeitpunkten und Orten zu übergeben, und zwar
a./ im Zeitraum von XXXX bis XXXX durch Beauftragung des abgesondert verurteilten XXXX ,a./ im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 durch Beauftragung des abgesondert verurteilten römisch 40 ,
i./ am XXXX einem verdeckten Ermittler 997,1 Gramm Kokain (enthaltend 47% Cocain) um EUR 42.500,00 i./ am römisch 40 einem verdeckten Ermittler 997,1 Gramm Kokain (enthaltend 47% Cocain) um EUR 42.500,00
ii./ an nicht mehr feststellbare Abnehmer insgesamt 8.800 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 47% Cocain) und 15 Kilogramm Cannabiskraut in einer Vielzahl von Angriffen;
b./ durch Beauftragung des abgesondert verurteilten XXXX ,b./ durch Beauftragung des abgesondert verurteilten römisch 40 ,
i./ im Zeitraum von zumindest Ende XXXX bis XXXX zumindest 40 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 47% Cocain) an XXXX i./ im Zeitraum von zumindest Ende römisch 40 bis römisch 40 zumindest 40 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 47% Cocain) an römisch 40
ii./ in einer Vielzahl von Angriffen unbekannten Abnehmern Kokain (enthaltend zumindest 47% Cocain) und Cannabiskraut (enthaltend 1,28% Delta-9-THY und 16,76% THCA), vom XXXX bis XXXX ii./ in einer Vielzahl von Angriffen unbekannten Abnehmern Kokain (enthaltend zumindest 47% Cocain) und Cannabiskraut (enthaltend 1,28% Delta-9-THY und 16,76% THCA), vom römisch 40 bis römisch 40
iii./ am XXXX 3,1 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 35,1% Cocain) zu einem Preis von EUR 150,--, wobei es infolge der Festnahme des XXXX beim Versuch geblieben war,iii./ am römisch 40 3,1 Gramm Kokain (enthaltend zumindest 35,1% Cocain) zu einem Preis von EUR 150,--, wobei es infolge der Festnahme des römisch 40 beim Versuch geblieben war,
iv./ im Zeitraum von zumindest zwei Wochen im XXXX in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 400 Gramm Kokain (enthaltend 47% Cocain) an unbekannte Abnehmer;iv./ im Zeitraum von zumindest zwei Wochen im römisch 40 in einer Vielzahl von Angriffen zumindest 400 Gramm Kokain (enthaltend 47% Cocain) an unbekannte Abnehmer;
c./ am XXXX durch Beauftragung der abgesondert verfolgten XXXX oder einer unbekannten Täterin dem unbekannten Nutzer des SKY-PIN „ XXXX “ 100 Gramm Kokain (beinhaltend 59% Cocain)c./ am römisch 40 durch Beauftragung der abgesondert verfolgten römisch 40 oder einer unbekannten Täterin dem unbekannten Nutzer des SKY-PIN „ römisch 40 “ 100 Gramm Kokain (beinhaltend 59% Cocain)
3./ Anfang XXXX 3,6 Kilogramm Kokain (beinhaltend durchschnittlich 59% Cocain) aus Deutschland ausgeführt nach Österreich eingeführt, indem er es von Deutschland nach Österreich verbrachte;3./ Anfang römisch 40 3,6 Kilogramm Kokain (beinhaltend durchschnittlich 59% Cocain) aus Deutschland ausgeführt nach Österreich eingeführt, indem er es von Deutschland nach Österreich verbrachte;
D./ der angeklagte Beschwerdeführer und XXXX nachgenannte Personen zur Ausfuhr aus Deutschland und zur Einfuhr nach Österreich nachgenannter Menge Kokain (beinhaltend durchschnittlich zumindest 59% Cocain) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge bestimmt, indem der BF das Suchtgift bei XXXX bestellte und dieser die Lieferung veranlasste, und zwarD./ der angeklagte Beschwerdeführer und römisch 40 nachgenannte Personen zur Ausfuhr aus Deutschland und zur Einfuhr nach Österreich nachgenannter Menge Kokain (beinhaltend durchschnittlich zumindest 59% Cocain) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge bestimmt, indem der BF das Suchtgift bei römisch 40 bestellte und dieser die Lieferung veranlasste, und zwar
a./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 1 Kilogramm am XXXX ;a./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 1 Kilogramm am römisch 40 ;
b./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX einen bislang unbekannten Täter Sky PIN XXXX zur Einfuhr von 1 Kilogramm am XXXX ;b./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 einen bislang unbekannten Täter Sky PIN römisch 40 zur Einfuhr von 1 Kilogramm am römisch 40 ;
c./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 2 Kilogramm am XXXX ;c./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 2 Kilogramm am römisch 40 ;
d./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 4 Kilogramm am XXXX ;d./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von 4 Kilogramm am römisch 40 ;
e./ zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen XXXX und XXXX die abgesondert verfolgte XXXX sowie einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von insgesamt 10 Kilogramm in drei Angriffen, die vom abgesondert verfolgten XXXX in Folge übernommen wurden;e./ zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen römisch 40 und römisch 40 die abgesondert verfolgte römisch 40 sowie einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von insgesamt 10 Kilogramm in drei Angriffen, die vom abgesondert verfolgten römisch 40 in Folge übernommen wurden;
f./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor XXXX einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von zumindest 1,8 Kilogramm;f./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor römisch 40 einen bislang unbekannten Täter zur Einfuhr von zumindest 1,8 Kilogramm;
g./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX die abgesondert verfolgten XXXX und XXXX zur Einfuhr von 4 Kilogramm am XXXX , wobei es aufgrund der Festnahme der Genannten und Sicherstellung des Suchtgifts vor der Grenze beim Versuch geblieben war.g./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 die abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 zur Einfuhr von 4 Kilogramm am römisch 40 , wobei es aufgrund der Festnahme der Genannten und Sicherstellung des Suchtgifts vor der Grenze beim Versuch geblieben war.
Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen war und auch kein Nettoeinkommen erzielt hatte. Er wurde bereits einmal, vom LG XXXX I, mit Urteil vom XXXX zur AZ XXXX wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 11 Mitte].Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen war und auch kein Nettoeinkommen erzielt hatte. Er wurde bereits einmal, vom LG römisch 40 römisch eins, mit Urteil vom römisch 40 zur AZ römisch 40 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 11 Mitte].
Der BF ist mit seinem Bruder XXXX vor dem Sommer XXXX nach XXXX gekommen, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift aufzuziehen. Davor waren beide bereits in Deutschland mit dem Suchtgifthandel tätig und arbeiteten sie hier für ihren Onkel, den Mitangeklagten XXXX . Geplant war, den Suchtgifthandel auf Österreich auszudehnen, um ihre jeweilige Einkommens- und Lebenssituation zu verbessern [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 12 oben]. Zu diesem Zweck zogen der BF und seine Mitangeklagten eine kriminelle Organisation auf, in der sie arbeitsteilig vorgingen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 13f].Der BF ist mit seinem Bruder römisch 40 vor dem Sommer römisch 40 nach römisch 40 gekommen, um hier einen schwunghaften Handel mit Suchtgift aufzuziehen. Davor waren beide bereits in Deutschland mit dem Suchtgifthandel tätig und arbeiteten sie hier für ihren Onkel, den Mitangeklagten römisch 40 . Geplant war, den Suchtgifthandel auf Österreich auszudehnen, um ihre jeweilige Einkommens- und Lebenssituation zu verbessern [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 12 oben]. Zu diesem Zweck zogen der BF und seine Mitangeklagten eine kriminelle Organisation auf, in der sie arbeitsteilig vorgingen [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 13f].
Bei der Strafzumessung ging das Gericht beim BF von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete in seinem Fall die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG, das Handeln aus Gewinnstreben, das Zusammentreffen von Verbrechen, den langen Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, als mildernd das großteils reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 31 oben]Bei der Strafzumessung ging das Gericht beim BF von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe aus und wertete in seinem Fall die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, das Handeln aus Gewinnstreben, das Zusammentreffen von Verbrechen, den langen Deliktszeitraum, die zahlreichen Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, als mildernd das großteils reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Sitzung 31 oben]
2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , erließ das BFA ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , erließ das BFA ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Die zu Spruchpunkt III. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen, indem er Suchtmittel verkauft habe, um sich dadurch unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.Die zu Spruchpunkt römisch drei. ergangene Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass das vom BF gesetzte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, was seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich mache. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet. Er habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen, indem er Suchtmittel verkauft habe, um sich dadurch unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe und machte als Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2026.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.Als Staatsangehöriger von Albanien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben hätten, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten. Sein Verhalten stelle auch im gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu gefährden. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches I