Entscheidungsdatum
02.04.2026Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
,
W146 2314703-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX alias Ilias XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. 297481000/232120171, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 alias Ilias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2025, Zl. 297481000/232120171, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VII. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt IX. zu lauten hat: Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.11.2023 verloren."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch neun. zu lauten hat: Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.11.2023 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahr 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 03.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Nachdem der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2014 verlassen hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass er in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, erkannte es ihm mit Bescheid vom 14.02.2018 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Ende des Jahres 2022 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Am 17.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen und Frankreich für die Prüfung des Antrages für zuständig erachtet. Weiters wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Am 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt.
Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass der Umstand, dass seine Frau und seine Kinder in Österreich, an einer ihm unbekannten Adresse, leben würden gegen eine neuerliche Überstellung nach Frankreich spreche.
Nachdem das Verfahren am 16.11.2023 gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.Nachdem das Verfahren am 16.11.2023 gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wurde, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß §§ 12, zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß Paragraphen 12,, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Am 19.08.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein E-Mail der XXXX ein, mit welchem dem Bundesamt unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer das Bundegebiet verlassen habe, in Polen aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Zudem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt.Am 19.08.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein E-Mail der römisch 40 ein, mit welchem dem Bundesamt unter anderem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer das Bundegebiet verlassen habe, in Polen aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Zudem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 16.09.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vertretungsvollmacht betreffend den Beschwerdeführer ein.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.01.2023 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 13