TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/3 W610 2321010-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2026
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Entscheidungsdatum

03.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W610 2321010-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.08.2025 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid vom 28.08.2025 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Die am 09.09.2025 (ausschließlich) gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2. Die am 09.09.2025 (ausschließlich) gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Mit Schreiben vom 24.03.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Überstellungsfrist mit 15.02.2026 abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger des Irak.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.07.2025 ein seine Person betreffendes, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, in dem auf eine Eurodac-Treffermeldung vom 17.09.2024 Bezug genommen wird. Jenes Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung seit 15.08.2025 bei Italien liege.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.07.2025 ein seine Person betreffendes, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, in dem auf eine Eurodac-Treffermeldung vom 17.09.2024 Bezug genommen wird. Jenes Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung seit 15.08.2025 bei Italien liege.

Mit dem – hier angefochtenen – Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.08.2025 ordnete das Bundesamt gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem – hier angefochtenen – Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 28.08.2025 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Italien überstellt, das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Italien überstellt, das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde, sowie einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Dass die Überstellungsfrist am 15.02.2026 abgelaufen ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 24.03.2026 und ist anhand des weiteren Akteninhaltes nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe infolge Ablaufs der Überstellungsfrist

3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine auf Grundlage des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung.3.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine auf Grundlage des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung.

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

2.       er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder

3.       ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-Verordnung lautet:

„Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

[…]“

3.3. Das Bundesamt ersuchte Italien mit Schreiben vom 31.07.2025 unter Bezugnahme auf eine Eurodac-Treffermeldung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (der in Österreich zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte). Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde nach ungenütztem Ablauf der Antwortfrist mit, dass die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme seit 15.08.2025 (endgültig) bei Italien liege. 3.3. Das Bundesamt ersuchte Italien mit Schreiben vom 31.07.2025 unter Bezugnahme auf eine Eurodac-Treffermeldung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (der in Österreich zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte). Mit Schreiben vom 18.08.2025 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde nach ungenütztem Ablauf der Antwortfrist mit, dass die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme seit 15.08.2025 (endgültig) bei Italien liege.

Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seither inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verlängert hätte (und ungeachtet dessen keine entsprechende Mitteilung an die italienische Behörde erfolgt ist), ist eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht mehr gegeben. Demgemäß liegt die Voraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG – dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat „einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist“ – im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung kann daher schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seither inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung verlängert hätte (und ungeachtet dessen keine entsprechende Mitteilung an die italienische Behörde erfolgt ist), ist eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht mehr gegeben. Demgemäß liegt die Voraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG – dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat „einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist“ – im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Die auf dieser Grundlage ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung kann daher schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.

Da auch kein anderer Tatbestand (§ 61 Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG) für die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erfüllt ist, war die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos aufzuheben. Da auch kein anderer Tatbestand (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG) für die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung erfüllt ist, war die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos aufzuheben.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorging.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorging.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.3.5. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Fristablauf Rechtswidrigkeit Überstellungsfrist Voraussetzungen Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2321010.1.00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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