RS OGH 2024/10/22 2Ob214/11a; 3Ob62/13h; 7Ob133/18m; 3Ob17/19z; 7Ob15/20m; 7Ob20/20x; 4Ob208/21y; 2O

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §879 BIIh
ABGB §1295 Abs2 III
ASVG §333 Abs1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Verhalten eines Berechtigten als gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) verstoßend und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128483">2 Ob 214/11a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
    Beisatz: Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß § 333 Abs 1 ASVG durch den Dienstgeber. (T1)
    Bemerkung: Bisherige Judikatur mit Bezug zum Missbrauchstatbestand des „venire contra factum proprium“: vgl 1 Ob 318/99t; 7 Ob 236/05i; vgl auch 8 Ob 45/11t und arbeitsrechtliche Entscheidungen 8 ObA 20/04f; 8 ObA 49/07z. (T2); Veröff: SZ 2012/114
  • RS0128483">3 Ob 62/13h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 62/13h
    Auch; Beisatz: Hier wurde im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der anderen Partei kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt, sodass sich die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“ nicht stellt. (T3)
  • RS0128483">7 Ob 133/18m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 133/18m
    Beisatz: Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. (T4)
  • RS0128483">3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
  • RS0128483">7 Ob 15/20m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 15/20m
    Beisatz: Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf seine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird. (hier: Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag.) (T5)
  • RS0128483">7 Ob 20/20x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 20/20x
    Beis wie T5
  • RS0128483">4 Ob 208/21y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 208/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages, wenn der Wille des Klägers bei Abschluss unzweifelhaft darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen; er von vornherein einen CHF-Kredit wünschte, über das damit verbundene Risiko belehrt und in der Folge trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ablehnte; die von der Beklagten zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte. (T6)
  • RS0128483">2 Ob 54/22p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 54/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages. (T7)
  • RS0128483">2 Ob 198/21p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 198/21p
    Vgl; Beis wie T6
  • RS0128483">9 ObA 50/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 50/23b
    vgl; Beisatz wie T5
  • RS0128483">4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    vgl; Beisatz: Nach über 20 Jahren (ohne einseitiger Rundung) wäre es missbräuchlich, im weiteren Vertragsverhältnis sich plötzlich auf eine einseitige Rundungsmöglichkeit im Sinn des Wortlauts einer Klausel zu berufen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128483

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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