Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
,
W220 2195452-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwälte in 6460 Imst, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte in 6460 Imst, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2025, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 26.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt, BFA, belangte Behörde) vom 26.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt, BFA, belangte Behörde) vom 26.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, Zl. XXXX , stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, Zl. römisch 40 , stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Am 08.02.2024 übermittelte die BH XXXX dem Bundesamt die Information, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Ritus geheiratet habe, weshalb die Erschleichung seines Asylstatus vermutet wurde. Die BH übermittelte die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers.Am 08.02.2024 übermittelte die BH römisch 40 dem Bundesamt die Information, dass der Beschwerdeführer nach islamischem Ritus geheiratet habe, weshalb die Erschleichung seines Asylstatus vermutet wurde. Die BH übermittelte die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers.
Am 24.02.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Asylaberkennungsverfahren auf Deutsch. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme im Wesentlichen an, dass er bei der afghanischen Botschaft im Iran gewesen sei, um zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sich zehn bis fünfzehn Tage im Iran aufgehalten. Seine Ehefrau lebe in Herat, in West-Afghanistan. Zweck der Reise sei es gewesen, eine Heiratsurkunde zu erlangen und mit seiner Frau Urlaub zu machen. Im Iran würden Touristen-Visa für ihn und seine Ehefrau ausgestellt. Sie seien standesamtlich und traditionell verheiratet. Ohne traditionelle Eheschließung könne man keine standesamtliche Heiratsurkunde bekommen. Auch beim Buchen eines Hotels würde man nach der Heiratsurkunde gefragt. Sie hätten nach muslimischem Recht geheiratet. Wenn der Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er römisch-katholisch sei, wäre es sehr gefährlich für ihn gewesen.
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 30.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom „24.06.2021“ zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 30.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom „24.06.2021“ zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung führte das Bundesamt hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sich freiwillig an die afghanische Botschaft im Iran gewandt habe, um traditionell zu heiraten. Damit habe er sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Außerdem würden sich erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Konversion zum Christentum ergeben. Aus seiner Heiratsurkunde ergebe sich, dass der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens sei.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch die vormals ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.05.2025 erhoben. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeseite vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderberichte bedient habe. Für Apostaten sei es nicht möglich, in Afghanistan oder dem Iran zu heiraten. Es sei in diesen Ländern nur möglich, nach traditionell islamischem Ritus zu heiraten. Es fänden sich auch im aktuellen LIB nachstehende Berichte dazu. Die belangte Behörde habe sich mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Hingewiesen wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die afghanische Botschaft aufsuchen müssen, um seine Verlobte zu ehelichen und alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Iran sowie auch der Familienzusammenführung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht nach Art. 8 EMRK Gebrauch gemacht. Er sei nach wie vor römisch-katholischer Christ und besuche Gottesdienste. Ein weiteres Indiz sei die Bezahlung der Kirchensteuer, weshalb der Beschwerdeführer die Zahlungsbestätigungen für 2023, 2024 und 2025 vorlege. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch die vormals ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.05.2025 erhoben. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeseite vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderberichte bedient habe. Für Apostaten sei es nicht möglich, in Afghanistan oder dem Iran zu heiraten. Es sei in diesen Ländern nur möglich, nach traditionell islamischem Ritus zu heiraten. Es fänden sich auch im aktuellen LIB nachstehende Berichte dazu. Die belangte Behörde habe sich mangelhafter Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Hingewiesen wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die afghanische Botschaft aufsuchen müssen, um seine Verlobte zu ehelichen und alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt im Iran sowie auch der Familienzusammenführung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht nach Artikel 8, EMRK Gebrauch gemacht. Er sei nach wie vor römisch-katholischer Christ und besuche Gottesdienste. Ein weiteres Indiz sei die Bezahlung der Kirchensteuer, weshalb der Beschwerdeführer die Zahlungsbestätigungen für 2023, 2024 und 2025 vorlege.
Am 07.07.2025 langte die Beschwerdevorlage samt Bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 legten die Rechtsanwälte XXXX Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Übermittlung bestimmter näher genannter Schriftstücke. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 legten die Rechtsanwälte römisch 40 Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Gleichzeitig stellten sie einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Übermittlung bestimmter näher genannter Schriftstücke.
Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht nach und übermittelte die entsprechenden Unterlagen über den elektronischen Rechtsverkehr.
Mit Urkundenvorlage vom 24.03.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Mai 2025 bei einem näher genannten Betrieb als Monteur beschäftigt sei. Er würde von seinem Arbeitgeber und seinen Kollegen geschätzt. Nach seiner Taufe vor etwas mehr als fünf Jahren habe der Beschwerdeführer seinen katholischen Glauben konsequent weiterpraktiziert. Seine Mitmenschen hätten mitbekommen, wie vorbildlich er seinen Glauben lebe. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an der Sonntagsmesse in einer näher genannten Kirche teil. Der Dekan habe dies auch bestätigt. Der Beschwerdeführer sei überzeugter Christ. Er sei dazu gezwungen gewesen, seine Ehefrau unter Verheimlichung der Konversion nach muslimischem Recht zu heiraten. Sowohl in Afghanistan als auch im Iran würden Konvertiten verfolgt. Die Konversion des Beschwerdeführers sei nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer pflege einen besonders engen Kontakt zu seinem namentlich genannten Arbeitskollegen. Diesem sei es auch ein Anliegen, den Beschwerdeführer zur Verhandlung zu begleiten und persönlich vor dem Bundesverwaltungsgericht Zeugnis für den Beschwerdeführer abzulegen. Der Zeuge könne widerlegen, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertiert sei. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterstützungsschreiben, Unterlagen zum christlichen Glauben des Beschwerdeführers und zu seiner Integration.
Am 26.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Konversion und seiner Eheschließung befragt wurde. Außerdem erfolgte die Einvernahme des Arbeitskollegen des Beschwerdeführers als Zeugen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an dieser Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien und seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig.
Er stammt aus der Provinz Wardak, spricht muttersprachlich Dari und gut Deutsch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem aufgewachsen sei, sich jedoch nun zum Christentum bekenne. Er habe begonnen, regelmäßig in die Kirche zu gehen und die Bibel zu lesen. Jeden Samstag habe der Beschwerdeführer einen Glaubenskurs besucht. Am 14.02.2021 sei er katholisch getauft worden. Im Falle seiner Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Moslem aufgewachsen sei, sich jedoch nun zum Christentum bekenne. Er habe begonnen, regelmäßig in die Kirche zu gehen und die Bibel zu lesen. Jeden Samstag habe der Beschwerdeführer einen Glaubenskurs besucht. Am 14.02.2021 sei er katholisch getauft worden. Im Falle seiner Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus Gründen der Konversion vom Islam zum Christentum.
Der Beschwerdeführer ist Christ und praktiziert seinen Glauben. Er besucht regelmäßig die Kirche und bezahlt Kirchensteuer.
Der Beschwerdeführer heiratete am 25.04.2023 eine afghanische Staatsangehörige nach traditionell islamischem Ritus in der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan im Iran. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personalien des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit der vorgelegten Heiratsurkunde, weshalb die Identität des Beschwerdeführers feststeht.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und aus der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2023, Zl. XXXX Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren und aus der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2023, Zl. römisch 40
Dass der Beschwerdeführer Christ ist, seinen Glauben praktiziert, regelmäßig die Kirche besucht und Kirchensteuer bezahlt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und den Angaben des einvernommenen Zeugen (S. 10ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Kirchensteuer bezahlt, beruht auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen. Dass der Beschwerdeführer Christ ist, seinen Glauben praktiziert, regelmäßig die Kirche besucht und Kirchensteuer bezahlt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht Sitzung 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und den Angaben des einvernommenen Zeugen Sitzung 10ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Kirchensteuer bezahlt, beruht auf den vorgelegten Zahlungsbestätigungen.
Die Feststellungen hinsichtlich der traditionellen Eheschließung des Beschwerdeführers im Iran beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 1017ff im Verwaltungsakt) und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 1014f im Verwaltungsakt, S. 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) im Verfahren. Der Heiratsurkunde und auch den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die afghanische Botschaft in Teheran begeben haben. Die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er das Konsulat nicht betreten habe (S. 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), ist vor dem Hintergrund der inhaltlichen Steigerung des Vorbringens als Schutzbehauptung zu werten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt auf Deutsch stattfand, ist festzuhalten, dass er auch in der Beschwerdeschrift nicht anzugeben vermochte, die afghanische Botschaft in Teheran nicht betreten zu haben. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits spätestens in der Beschwerde geltend gemacht hätte. Die Feststellungen hinsichtlich der traditionellen Eheschließung des Beschwerdeführers im Iran beruht auf der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 1017ff im Verwaltungsakt) und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 1014f im Verwaltungsakt, Sitzung 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) im Verfahren. Der Heiratsurkunde und auch den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in die afghanische Botschaft in Teheran begeben haben. Die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er das Konsulat nicht betreten habe Sitzung 4ff der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), ist vor dem Hintergrund der inhaltlichen Steigerung des Vorbringens als Schutzbehauptung zu werten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt auf Deutsch stattfand, ist festzuhalten, dass er auch in der Beschwerdeschrift nicht anzugeben vermochte, die afghanische Botschaft in Teheran nicht betreten zu haben. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits spätestens in der Beschwerde geltend gemacht hätte.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründet auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zum Spruchteil A)
3.2. Zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 AsylG 2005 lautet:3.2.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, lautet auszugsweise:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, lautet auszugsweise:
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
3.2.2. Das BFA stützte in casu die Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, weil dieser sich durch die Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Die belangte Behörde stützte sich daher auf den Aberkennungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung).3.2.2. Das BFA stützte in casu die Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, weil dieser sich durch die Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Die belangte Behörde stützte sich daher auf den Aberkennungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).
Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 10.12.2021, Ra 2021/18/0274).
Das UNHCR-Handbuch geht davon aus, dass die Beschaffung von Dokumenten von den Behörden seines Heimatlandes – z.B. die Beschaffung von Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste – allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz 121). Das UNHCR-Handbuch geht davon aus, dass die Beschaffung von Dokumenten von den Behörden seines Heimatlandes – z.B. die Beschaffung von Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste – allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden vergleiche UNHCR-Handbuch, Rz 121).
Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des § 7 AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Der VwGH hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Art. 1 Abschnitt C Z 1 wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen (vgl. VwGH vom 13.09.2022, Zl. Ra 2022/19/0186)Der VwGH vertrat in seinem Erkenntnis vom 15.5.2003, 2001/01/0499, zum AsylG 1997 die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. In Abkehr zur Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 7, AsylG 1997 hielt er aber fest, dass neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch - unter dem Gesichtspunkt des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat - das Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich ist. Dem Betroffenen sei die Gelegenheit zu geben, die neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft darzutun, wenn die Unterschutzstellungsabsicht im Entscheidungszeitpunkt wieder aufgegeben wurde. Der VwGH hält vor dem Hintergrund der insoweit unverändert gebliebenen Genfer Flüchtlingskonvention, deren Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, wortgleich in die Statusrichtlinie aufgenommen wurde, auch für das AsylG 2005 an den eben wiedergegebenen Aussagen dieses Erkenntnisses fest, so dass für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen müssen vergleiche VwGH vom 13.09.2022, Zl. Ra 2022/19/0186)
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verfahren Gelegenheit, sich zu seiner traditionellen Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eingehend befragt und gab dabei glaubwürdig an, dass ihm eine Eheschließung mit seiner Verlobten nur im Iran möglich gewesen wäre. Dies sei das Land gewesen, in dem sie beide ein Visum erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe zuvor versucht, für die Vereinigten Arabischen Emirate, Pakistan und die Türkei ein Visum zu erhalten. Für die Türkei habe der Beschwerdeführer ein Visum erhalten, seine Verlobte jedoch nicht (S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Für das erkennende Gericht erschien diese Erklärung des Beschwerdeführers insofern schlüssig, als es ihm und seiner Verlobten nur möglich war, rechtmäßig in einem Drittstaat zu heiraten, sofern sie beide ein Visum für diesen Staat erhalten würden. Im Übrigen sind im Iran ausschließlich Eheschließungen nach islamischem Recht möglich und existiert keine zivile Heirat. Der Beschwerdeführer begab sich ausschließlich zum Zweck seiner Eheschließung in die afghanische Botschaft in Teheran. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verfahren Gelegenheit, sich zu seiner traditionellen Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eingehend befragt und gab dabei glaubwürdig an, dass ihm eine Eheschließung mit seiner Verlobten nur im Iran möglich gewesen wäre. Dies sei das Land gewesen, in dem sie beide ein Visum erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe zuvor versucht, für die Vereinigten Arabischen Emirate, Pakistan und die Türkei ein Visum zu erhalten. Für die Türkei habe der Beschwerdeführer ein Visum erhalten, seine Verlobte jedoch nicht Sitzung 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Für das erkennende Gericht erschien diese Erklärung des Beschwerdeführers insofern schlüssig, als es ihm und seiner Verlobten nur möglich war, rechtmäßig in einem Drittstaat zu heiraten, sofern sie beide ein Visum für diesen Staat erhalten würden. Im Übrigen sind im Iran ausschließlich Eheschließungen nach islamischem Recht möglich und existiert keine zivile Heirat. Der Beschwerdeführer begab sich ausschließlich zum Zweck seiner Eheschließung in die afghanische Botschaft in Teheran.
Wenngleich aus diesem Grund angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer hätte sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt, ist in casu jedoch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich ein nachhaltiger Wille vorhanden war, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat Afghanistan zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz unterstellen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und war Zweck seiner Reise in den Iran sowie des Besuches der afghanischen Botschaft ebendort einzig seine Eheschließung, die ihm ausschließlich nach islamischem Recht möglich war. Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nachvollziehbar darlegen, dass er sich durch seine traditionelle Eheschließung in der afghanischen Botschaft im Iran nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Beschaffung von Dokumenten der Behörden des Heimatlandes, wie beispielsweise eine Heiratsurkunde und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste – allein nicht als erneute Inanspruchnahme des Schutzes angesehen werden können.
Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK hinsichtlich des Beschwerdeführers daher nicht erfüllt.Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK hinsichtlich des Beschwerdeführers daher nicht erfüllt.
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist Christ und praktiziert seinen Glauben. Das erkennende Gericht hat keine Anhaltspunkte dahingehend, an der christlichen Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er legte in der mündlichen Verhandlung nach wie vor überzeugend dar, am christlichen Glauben festzuhalten, die Kirche zu besuchen und die Kirchensteuer zu bezahlen. Derzeit finden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, geändert hätten.
3.2.4. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers erwies sich damit als nicht rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. zu beheben ist. 3.2.4. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers erwies sich damit als nicht rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel vergleiche z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Auslandsreise Behebung der Entscheidung Ehe Konversion Lebensmittelpunkt private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung Unterschutzstellung wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W220.2195452.2.00Im RIS seit
21.04.2026Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026