RS OGH 2024/10/23 9ObA155/08x; 9ObA29/24s

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Veröffentlicht am 23.10.2024
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Rechtssatz

Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, ist für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß § 5 Abs 2 ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG anzunehmen, ist für eine in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124962

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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