Norm
ArbVG §134 Abs3Rechtssatz
Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, ist für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß § 5 Abs 2 ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG anzunehmen, ist für eine in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124962Im RIS seit
03.09.2009Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025