Norm
BDG §59 Abs1Rechtssatz
§ 59 Abs 2 BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Abs 1 hinsichtlich orts? oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd § 305 Abs 4 Z 1 StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Z 3 (des § 305 Abs 4 StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.Paragraph 59, Absatz 2, BDG normiert eine Ausnahme vom Geschenkannahmeverbot des Absatz eins, hinsichtlich orts? oder landesüblicher Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Die Annahme solcher Vorteile ist einem Beamten daher iSd Paragraph 305, Absatz 4, Ziffer eins, StGB gesetzlich erlaubt. Die (inhaltsgleiche, subsidiäre) Legaldefinition nicht ungebührlicher Vorteile nach Ziffer 3, (des Paragraph 305, Absatz 4, StGB) kommt insoweit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131549Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024