RS OGH 2024/11/6 2Ob217/12v (2Ob218/12s); 1Ob125/13h; 5Ob152/15m; 3Ob104/17s; 5Ob113/17d; 10Ob26/18y

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Norm

Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art15
HUP 2007 Art3 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Art 3 Abs 1 des für die nach dem 18. 6. 2011 fällig gewordenen Ansprüche maßgeblichen Haager Unterhaltsprotokolls folgen Unterhaltsansprüche dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, des für die nach dem 18. 6. 2011 fällig gewordenen Ansprüche maßgeblichen Haager Unterhaltsprotokolls folgen Unterhaltsansprüche dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128723

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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