Norm
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art15Rechtssatz
Gemäß Art 3 Abs 1 des für die nach dem 18. 6. 2011 fällig gewordenen Ansprüche maßgeblichen Haager Unterhaltsprotokolls folgen Unterhaltsansprüche dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, des für die nach dem 18. 6. 2011 fällig gewordenen Ansprüche maßgeblichen Haager Unterhaltsprotokolls folgen Unterhaltsansprüche dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128723Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025