RS OGH 2024/11/13 15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os53/15f (15Os54/15b); 20Ds5/22y; 15Os51/24z

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Veröffentlicht am 13.11.2024
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Norm

MedienG §7 Abs1
  1. MedienG § 7 heute
  2. MedienG § 7 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.

Entscheidungstexte

  • RS0125179">15 Os 81/09i
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.08.2009 15 Os 81/09i
    Beisatz: Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1)
    Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2)
  • RS0125179">15 Os 32/09h
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 32/09h
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0125179">15 Os 6/09k
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 6/09k
    Auch
  • RS0125179">15 Os 53/15f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 53/15f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3)
  • RS0125179">20 Ds 5/22y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2022 20 Ds 5/22y
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0125179">15 Os 51/24z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 51/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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