Norm
MedienG §7 Abs1Rechtssatz
Der Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179Im RIS seit
18.09.2009Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025