RS OGH 2024/11/19 5Ob215/08s; 4Ob200/20w; 1Ob114/24g

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Rechtssatz

Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des Paragraph 880 a, ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.

Entscheidungstexte

  • RS0124549">5 Ob 215/08s
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 215/08s
    Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T1); Veröff: SZ 2009/2
  • RS0124549">4 Ob 200/20w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 200/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Garantien haben nämlich die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T2)
  • RS0124549">1 Ob 114/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 114/24g
    vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124549

Im RIS seit

12.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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