Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des Paragraph 880 a, ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124549Im RIS seit
12.02.2009Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025