RS OGH 2024/11/19 2Ob71/16d; 2Ob190/24s

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Rechtssatz

Nur die Einbeziehung nicht vorhersehbarer Unfallfolgen kann zur Sittenwidrigkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld führen. Dabei ist die Vorhersehbarkeit nach jenen Kriterien zu prüfen, die auch für die Zulässigkeit einer Nachforderung von Schmerzengeld nach vorangegangener Globalbemessung maßgeblich sind. Wird dem Geschädigten das Risiko des Eintritts unvorhersehbarer Unfallfolgen angemessen abgefunden, ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig. Ist dies nicht der Fall, müssen die eingetretenen Unfallfolgen von außergewöhnlichem Umfang sein. Von einem „ganz krassen und dem Geschädigten völlig unzumutbaren Missverhältnis“ ist nur auszugehen, wenn der tatsächliche Schaden ein Vielfaches von der Abfindungssumme beträgt.

Entscheidungstexte

  • RS0131312">2 Ob 71/16d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 71/16d
    Veröff: SZ 2017/38
  • RS0131312">2 Ob 190/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 190/24s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131312

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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