RS OGH 2024/11/19 1Ob181/22g; 4Ob32/24w; 5Ob124/24g

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Norm

ABGB §1104
ABGB §1105
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1105 heute
  2. ABGB § 1105 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzersatz, COVID-19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341

Im RIS seit

09.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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