Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv § 1104 ABGB anzusehen.Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iSv Paragraph 1104, ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umsatzersatz, COVID-19European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134341Im RIS seit
09.06.2023Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025