Norm
AVRAG §2d Abs2Rechtssatz
Soll der Arbeitnehmer iSd § 2d Abs 2 erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.Soll der Arbeitnehmer iSd Paragraph 2 d, Absatz 2, erster Satz AVRAG zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden, so muss noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung darüber geschlossen werden, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgeht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AusbildungskostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127499Im RIS seit
10.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025