Norm
ArbVG idF BGBl I 2010/101 §105 Abs3b S3Rechtssatz
Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132898Im RIS seit
14.01.2020Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025