RS OGH 2024/12/5 9ObA86/19s; 9ObA96/23t; 8ObA46/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2024
beobachten
merken

Norm

ArbVG idF BGBl I 2010/101 §105 Abs3b S3

Rechtssatz

Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132898

Im RIS seit

14.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten