RS OGH 2024/12/9 14Ns23/22a; 15Ns72/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2024
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Norm

StPO §37 Abs3
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende  Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, unter Gerichten gleicher Ordnung jenem mit Sonderzuständigkeit zu. Subsidiär dazu zieht bei objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen sonstige Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. Bei subjektiv-objektiver Konnexität aber nur dann, wenn einem Bestimmungs- oder Beitragstäter nicht weitere strafbare Handlungen zur Last liegen, für die ein höherrangiger Spruchkörper zuständig wäre als für die objektive Konnexität begründende strafbare Handlung. Bei Gleichrangigkeit gibt unmittelbare Täterschaft in Bezug auf die objektive Konnexität herstellende strafbare Handlung den Ausschlag. Frühere Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) hinsichtlich eines der an dieser strafbaren Handlung als Bestimmungs- oder Beitragstäter Beteiligten wegen anderer (sei es auch von diesem als unmittelbarer Täter begangener) Straftaten ist ohne Bedeutung.Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende  Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, unter Gerichten gleicher Ordnung jenem mit Sonderzuständigkeit zu. Subsidiär dazu zieht bei objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen sonstige Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich. Bei subjektiv-objektiver Konnexität aber nur dann, wenn einem Bestimmungs- oder Beitragstäter nicht weitere strafbare Handlungen zur Last liegen, für die ein höherrangiger Spruchkörper zuständig wäre als für die objektive Konnexität begründende strafbare Handlung. Bei Gleichrangigkeit gibt unmittelbare Täterschaft in Bezug auf die objektive Konnexität herstellende strafbare Handlung den Ausschlag. Frühere Rechtswirksamkeit der Anklage (Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO) hinsichtlich eines der an dieser strafbaren Handlung als Bestimmungs- oder Beitragstäter Beteiligten wegen anderer (sei es auch von diesem als unmittelbarer Täter begangener) Straftaten ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133997

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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