Norm
StPO §37 Abs3Rechtssatz
Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, unter Gerichten gleicher Ordnung jenem mit Sonderzuständigkeit zu. Subsidiär dazu zieht bei objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen sonstige Beteiligte (§ 12 StGB) an sich. Bei subjektiv-objektiver Konnexität aber nur dann, wenn einem Bestimmungs- oder Beitragstäter nicht weitere strafbare Handlungen zur Last liegen, für die ein höherrangiger Spruchkörper zuständig wäre als für die objektive Konnexität begründende strafbare Handlung. Bei Gleichrangigkeit gibt unmittelbare Täterschaft in Bezug auf die objektive Konnexität herstellende strafbare Handlung den Ausschlag. Frühere Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 37 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO) hinsichtlich eines der an dieser strafbaren Handlung als Bestimmungs- oder Beitragstäter Beteiligten wegen anderer (sei es auch von diesem als unmittelbarer Täter begangener) Straftaten ist ohne Bedeutung.Im Fall sukzessiver Anklageerhebung ist das nach Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht für das zu verbindende Verfahren örtlich zuständig. Damit kommt die Verfahrensverbindung primär dem höherrangigen Spruchkörper, unter Gerichten gleicher Ordnung jenem mit Sonderzuständigkeit zu. Subsidiär dazu zieht bei objektiver oder subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen sonstige Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich. Bei subjektiv-objektiver Konnexität aber nur dann, wenn einem Bestimmungs- oder Beitragstäter nicht weitere strafbare Handlungen zur Last liegen, für die ein höherrangiger Spruchkörper zuständig wäre als für die objektive Konnexität begründende strafbare Handlung. Bei Gleichrangigkeit gibt unmittelbare Täterschaft in Bezug auf die objektive Konnexität herstellende strafbare Handlung den Ausschlag. Frühere Rechtswirksamkeit der Anklage (Paragraph 37, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO) hinsichtlich eines der an dieser strafbaren Handlung als Bestimmungs- oder Beitragstäter Beteiligten wegen anderer (sei es auch von diesem als unmittelbarer Täter begangener) Straftaten ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133997Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025