Norm
ABGB §364 Abs3 ARechtssatz
Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130733Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025