RS OGH 2024/12/17 4Ob254/15d; 4Ob161/16d; 4Ob66/17k; 4Ob230/17b; 4Ob84/19k; 4Ob204/19g; 4Ob140/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2024
beobachten
merken

Norm

ÄrzteG 1998 §53
UWG §1 Abs1 Z1 C7b
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
ZÄG §35

Rechtssatz

Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130682

Im RIS seit

18.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten