Norm
JGG §7Rechtssatz
Eine mehrere Jahre umfassende und durch eine Vielzahl inkriminierter Handlungen zum Ausdruck gebrachte Wiederbetätigung iSd § 3g VerbotsG steht der Annahme einer nicht schweren Schuld iSd § 7 Abs 2 Z 1 JGG entgegen.Eine mehrere Jahre umfassende und durch eine Vielzahl inkriminierter Handlungen zum Ausdruck gebrachte Wiederbetätigung iSd Paragraph 3 g, VerbotsG steht der Annahme einer nicht schweren Schuld iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, JGG entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125689Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025