Norm
UVG idF BGBl I 2009/75 §7 Abs2Rechtssatz
Das Kind kann anstelle des „Wieder-in-Geltung-Setzens“ auch einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse stellen, der zwar nicht die beim „Wieder-in-Geltung-Setzen“ vorgesehenen Erleichterungen bietet, aber die Möglichkeit schafft, erneut den vollen fünfjährigen Gewährungszeitraum auszuschöpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130648Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025