Norm
sbg EinforstungsrechteG allgRechtssatz
Einforstungsrechte werden als öffentlich?rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich?rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisiert sind. Der Titel, die Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung hingegen nur insoweit, als die gesetzlichen Regelungen des WWSGG reichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128636Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025