Norm
Verordnung (EG) Nr 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32007R1393 EuZVO 2007 Art9Rechtssatz
Auch das Datum, ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies gilt gemäß Art 9 Abs 3 EuZVO auch bei Postzustellung.Auch das Datum, ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies gilt gemäß Artikel 9, Absatz 3, EuZVO auch bei Postzustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128711Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025