Norm
StPO §166Rechtssatz
Nach österreichischem Recht besteht keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in der Hinsicht, dass Beweismittel, die auf Grund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden wurden, ihrerseits aus diesem Grund jedenfalls unverwertbar wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130052Im RIS seit
22.06.2015Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025