Rechtssatz
§ 19 RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von § 19 RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.Paragraph 19, RAO ist dispositiv. Solange die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden, sind auch von Paragraph 19, RAO abweichende Vereinbarungen über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131443Im RIS seit
03.07.2017Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025