Norm
Haager KSÜ Art1Rechtssatz
Das auf Änderungen (Eingriffe) des Obsorgeverhältnisses anzuwendende Recht ergibt sich aus Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 15 Abs 1 KSÜ. Demnach hat der zufolge Art 5 Abs 1 KSÜ zuständige Vertragsstaat sein eigenes Recht anzuwenden. Gemäß Art 15 Abs 1 KSÜ wenden also die österreichischen Gerichte bei Ausübung ihrer Zuständigkeit auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung österreichisches Recht an.Das auf Änderungen (Eingriffe) des Obsorgeverhältnisses anzuwendende Recht ergibt sich aus Artikel eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, KSÜ. Demnach hat der zufolge Artikel 5, Absatz eins, KSÜ zuständige Vertragsstaat sein eigenes Recht anzuwenden. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, KSÜ wenden also die österreichischen Gerichte bei Ausübung ihrer Zuständigkeit auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung österreichisches Recht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anwendbares Recht, Zuständigkeit, Änderung des ObsorgeverhältnissesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127234Im RIS seit
07.12.2011Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025