RS OGH 2025/1/21 17Ob9/09m; 4Ob142/24x

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Veröffentlicht am 21.01.2025
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Norm

MSchG §54 Abs1

Rechtssatz

Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.Die Haftung des Unternehmers nach Paragraph 54, Absatz eins, MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.

Entscheidungstexte

  • RS0125255">17 Ob 9/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 9/09m
    Veröff: SZ 2009/124
  • RS0125255">4 Ob 142/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 142/24x
    vgl; Beisatz: Die Unternehmerhaftung findet ihre Grenze dort, wo der Beauftragte bloß „gelegentlich“ seiner Tätigkeit, das heißt ohne inneren Zusammenhang zum erteilten Auftrag, einen Verstoß begeht, der dem Unternehmer in keiner Weise zugute kommt. (T1)
    Anm: Hier: Prüfung der Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied in ihrem Vereinslokal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125255

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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