Norm
MSchG §51Rechtssatz
Wird ein Gehilfe in Anspruch genommen, so muss sich das Begehren gegen den konkreten Tatbeitrag richten und nicht gegen das tatbestandsmäßige Verhalten der vom Gehilfen geförderten Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126742Im RIS seit
09.06.2011Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025