RS OGH 2025/1/22 8ObA43/09w; 9ObA43/13h; 8ObA66/22x; 9ObA12/24s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2025
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Norm

nö LVBG §58 Abs1
nö LVBG §60
Tir G?VBG 2012 §70 Abs8

Rechtssatz

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (Paragraph 58, Absatz eins, nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber.

Entscheidungstexte

  • RS0125343">8 ObA 43/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
  • RS0125343">9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass keine weitere Verwendbarkeit bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft den Arbeitgeber, ist doch der maßgebliche Sachverhalt für den einzelnen Vertragsbediensteten gar nicht überblickbar. (T1)
    Beisatz: Hier: Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO 1995. (T2)
  • RS0125343">8 ObA 66/22x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObA 66/22x
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0125343">9 ObA 12/24s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
    Beisatz: Hier: § 70 Abs 8 Tir G-VBG 2012 (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125343

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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