Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132828Im RIS seit
18.11.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025