RS OGH 2025/1/22 1Ob149/22a; 8Ob90/22a; 10Ob31/24t; 10Ob34/24h; 9Ob58/23d; 9Ob100/24g

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Veröffentlicht am 22.01.2025
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Norm

ABGB §932
Verordnung (EG) 715/2007 Art5
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Beweislast für die Behauptung, die Verbesserung eines Mangels habe zu anderen Mängeln geführt, trifft den Übernehmer. Ist im Fahrzeug des Übernehmers aber eine verbotene Abschalteinrichtung (Thermofenster) verbaut, trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass eine solche Einrichtung unter die Verbotsausnahme nach Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a der VO 715/2007 fällt.Die Beweislast für die Behauptung, die Verbesserung eines Mangels habe zu anderen Mängeln geführt, trifft den Übernehmer. Ist im Fahrzeug des Übernehmers aber eine verbotene Abschalteinrichtung (Thermofenster) verbaut, trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass eine solche Einrichtung unter die Verbotsausnahme nach Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, der VO 715/2007 fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134458

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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