Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Kosten der Pflege und Betreuung Geschädigter sind zu den Zeiten tatsächlich notwendiger Pflege die Zeiten der notwendigen Anwesenheit beim Geschädigten bzw der erforderlichen Rufbereitschaft hinzuzählen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeaufsichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131541Im RIS seit
21.08.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025