RS OGH 2025/1/30 4Ob225/16s; 5Ob53/18g; 4Ob83/18m; 4Ob201/19s; 8Ob107/22a; 5Ob145/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2025
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Norm

AußStrG 2005 §107

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.

Entscheidungstexte

  • RS0131142">4 Ob 225/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 225/16s
  • RS0131142">5 Ob 53/18g
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
  • RS0131142">4 Ob 83/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 83/18m
    Auch
  • RS0131142">4 Ob 201/19s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
    Anm: Veröff: SZ 2020/9
  • RS0131142">8 Ob 107/22a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 107/22a
    Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls und damit kein Zusammenhang mit einem Obsorge? und Kontaktrechtsverfahren vorliegt. (T1)
  • RS0131142">5 Ob 145/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
    Beisatz: Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen. (T2)
    Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131142

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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