RS OGH 2025/1/31 13Ns44/09p; 12Ns82/09v; 11Ns55/11v; 13Ns75/11z; 11Ns9/12f; 14Ns56/14t; 15Ns3/15g; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2025
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Norm

StPO §38 B
StPO §450
StPO §485
  1. StPO § 38 heute
  2. StPO § 38 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 38 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 38 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 38 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 485 heute
  2. StPO § 485 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 485 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 485 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 485 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 485 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin (vgl auch §§ 215 Abs 4 erster Satz, 470 Z 3, 475 Abs 1 StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von Paragraph 485, StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin vergleiche auch Paragraphen 215, Absatz 4, erster Satz, 470 Ziffer 3, 475, Absatz eins, StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift Paragraph 485, Absatz 2, StPO. Zu einem von Paragraph 38, StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.

Entscheidungstexte

  • RS0125311">13 Ns 44/09p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Ns 44/09p
    Bemerkung: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1)
  • RS0125311">12 Ns 82/09v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Ns 82/09v
  • RS0125311">11 Ns 55/11v
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Ns 55/11v
  • RS0125311">13 Ns 75/11z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Ns 75/11z
    Auch
  • RS0125311">11 Ns 9/12f
    Entscheidungstext OGH 07.02.2012 11 Ns 9/12f
    Gegenteilig
  • RS0125311">14 Ns 56/14t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Ns 56/14t
    Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zwar) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO und die ? bei positivem Ergebnis vorzunehmende ? Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) voraus. (T2)
  • RS0125311">15 Ns 3/15g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Ns 3/15g
    Auch
  • RS0125311">14 Ns 7/16i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2016 14 Ns 7/16i
    Auch; Beisatz: nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts auch nach Anordnung der Hauptverhandlung wahrzunehmen. (T3)
  • RS0125311">14 Ns 14/17w
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Ns 14/17w
    Vgl auch; nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts nach Anordnung der Hauptverhandlung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 489 Abs 1, § 468 Abs 1 Z 1 StPO) – bis zur Urteilsfällung amtswegig wahrzunehmen. (T4)
  • RS0125311">14 Ns 8/18i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Ns 8/18i
    Vgl; Beisatz: Nach Anordnung der Hauptverhandlung hat der Einzelrichter des Landesgerichts die örtliche Unzuständigkeit nicht mit im Sinne des § 86 StPO ausgefertigtem Beschluss auszusprechen. (T5)
  • RS0125311">15 Ns 25/21a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2021 15 Ns 25/21a
    Vgl
  • RS0125311">12 Ns 16/24k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2024 12 Ns 16/24k
    vgl
  • RS0125311">15 Ns 46/24v
    Entscheidungstext OGH 17.07.2024 15 Ns 46/24v
    vgl aber; Beisatz: hier: Die in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts erfolgte Ausdehnung des rechtswirksamen Strafantrags auf eine neue, früher und im Sprengel eines anderen Landesgerichts begangene Betrugstat, bewirkte keine nachträgliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit. (T6)
  • RS0125311">12 Ns 76/24h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2025 12 Ns 76/24h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125311

Im RIS seit

26.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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