RS OGH 2025/2/13 8ObA8/09y; 1Ob189/09i; 9ObA167/13v; 9ObA107/15y; 9ObA45/21i; 9ObA24/24f

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Veröffentlicht am 13.02.2025
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Norm

BEinstG §7d
BEinstG §7i
  1. BEinstG Art. 2 § 7d heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7d gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7i heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7i gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  3. BEinstG Art. 2 § 7i gültig von 01.05.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7i gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtssatz

Um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, darf das Erfordernis des „Zusammenhangs" nicht zu eng gesehen werden. Der Zusammenhang kann daher auch durch Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände hergestellt werden, die mit dem Merkmal (hier: Blindheit) in Verbindung gebracht werden können. Die Belästigung steht dann mit dem Merkmal „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Weiters genügt es, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb eines „Motivbündels" eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124663

Im RIS seit

02.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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