RS OGH 2025/2/13 2Ob108/09k; 9ObA127/13m; 4Ob91/15h; 1Ob101/16h; 6Ob211/16x; 6Ob22/17d; 6Ob13/18g; 3

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Veröffentlicht am 13.02.2025
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Rechtssatz

Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd § 194 ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd Paragraph 194, ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125622

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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