Norm
ZPO §194Rechtssatz
Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd § 194 ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig", niemals in einem „zu viel" an Beweisverfahrensergebnissen liegen. Die Wiedereröffnung einer Verhandlung iSd Paragraph 194, ZPO kann daher schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125622Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025