RS OGH 2025/2/18 4Ob204/08s; 6Ob182/09x; 8Ob21/11p; 8Ob9/13a; 4Ob38/23a; 4Ob17/21k; 6Ob187/24d

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Rechtssatz

Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • RS0124431">4 Ob 204/08s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 204/08s
    Veröff: SZ 2009/7
  • RS0124431">6 Ob 182/09x
    Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 182/09x
    Auch; Bem: Hier: Gehilfeneigenschaft des Vaters verneint. (T1)
  • RS0124431">8 Ob 21/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p
    Auch
  • RS0124431">8 Ob 9/13a
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 9/13a
    Vgl auch
  • RS0124431">4 Ob 38/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 4 Ob 38/23a
    vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. (T2)
  • RS0124431">4 Ob 17/21k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 17/21k
    vgl
  • RS0124431">6 Ob 187/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.02.2025 6 Ob 187/24d
    vgl

Schlagworte

Gleichbehandlungsthese

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124431

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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