RS OGH 2025/2/18 4Ob204/08s; 6Ob182/09x; 8Ob21/11p; 8Ob9/13a; 4Ob38/23a; 4Ob17/21k; 6Ob187/24d

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Rechtssatz

Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gleichbehandlungsthese

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124431

Im RIS seit

19.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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