RS OGH 2025/2/25 6Ob84/23f; 6Ob197/23y; 8Ob92/23x; 2Ob139/23i; 8Ob10/24i; 2Ob158/23h; 4Ob27/24k; 6Ob

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Rechtssatz

Hat die Dritte (hier KFZ-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134560

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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