Norm
ABGB §874Rechtssatz
Hat die Dritte (hier KFZ-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134560Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025