Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.Wird eine Person nach fömlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren befragt, stellt dieser Vorgang gemäß der Legaldefinition des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO jedenfalls eine Vernehmung dar. Sinn und Schutzzweck des Paragraph 152, Absatz eins, StPO (der darin normierten Nichtigkeitssanktion) liegen insbesondere darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129599Im RIS seit
25.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025