RS OGH 2025/2/26 Präs519/23; 3Ob58/64; 3Ob105/77; 3Ob21/25x

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Veröffentlicht am 26.02.2025
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Norm

EO §346
  1. EO § 346 heute
  2. EO § 346 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 346 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 346 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 346 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 346 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung bestimmter beweglicher Sachen oder beweglicher Sachen bestimmter Gattung ist nicht nach §§ 353 und 354 EO, sondern nur nach §§ 346 bis 348 EO zu bewilligen und zu vollziehen, und zwar nach § 346 EO auch dann, wenn im Exekutionsantrage nicht angegeben ist, in wessen Gewahrsame sich diese Sachen befinden. Lautet der Exekutionstitel zugleich auf weitere Erfüllungshandlungen, zB Verpackung, Versendung, Versicherung dieser Sachen usw, so kann mit der Exekution nach §§ 346 bis 348 EO betreffs der Hauptsache auch die Exekution nach §§ 353 oder 354 EO hinsichtlich dieser weiteren Verbindlichkeiten erwirkt, jedoch erst vollzogen werden, wenn die Exekution nach §§ 346 bis 348 EO zum Ziele geführt hat. Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen, die nach der Natur des Anspruches vorerst vom Verpflichteten oder auf seine Veranlassung hergestellt werden müssen, ist nicht nach § 346 EO, sondern nach §§ 353 oder 354 EO zu erwirken.Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung bestimmter beweglicher Sachen oder beweglicher Sachen bestimmter Gattung ist nicht nach Paragraphen 353 und 354 EO, sondern nur nach Paragraphen 346 bis 348 EO zu bewilligen und zu vollziehen, und zwar nach Paragraph 346, EO auch dann, wenn im Exekutionsantrage nicht angegeben ist, in wessen Gewahrsame sich diese Sachen befinden. Lautet der Exekutionstitel zugleich auf weitere Erfüllungshandlungen, zB Verpackung, Versendung, Versicherung dieser Sachen usw, so kann mit der Exekution nach Paragraphen 346 bis 348 EO betreffs der Hauptsache auch die Exekution nach Paragraphen 353, oder 354 EO hinsichtlich dieser weiteren Verbindlichkeiten erwirkt, jedoch erst vollzogen werden, wenn die Exekution nach Paragraphen 346 bis 348 EO zum Ziele geführt hat. Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen, die nach der Natur des Anspruches vorerst vom Verpflichteten oder auf seine Veranlassung hergestellt werden müssen, ist nicht nach Paragraph 346, EO, sondern nach Paragraphen 353, oder 354 EO zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • Präs 519/23
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 24.10.1923 Präs 519/23
    Verstärkter Senat Judikat Nr 12 (neu) = SZ 6/123
  • 3 Ob 58/64
    Entscheidungstext OGH 20.05.1964 3 Ob 58/64
  • 3 Ob 105/77
    Entscheidungstext OGH 15.11.1977 3 Ob 105/77
    Vgl auch; Beisatz: Erwirkung der Herausgabe je einer Abschrift oder
    Fotokopie aller Fakturen und Briefe aus einer Geschäftsverbindung.
    (T1)
  • RS0004351">3 Ob 21/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 21/25x
    Beisatz: Die Betreibende ist nicht gehalten, in ihrem Antrag zu behaupten, dass sich die herauszugebenden Urkunden in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0004351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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