Norm
StGB §62Rechtssatz
Der Vermögensschaden tritt bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes bereits bei Abbuchung vom Konto des Auftraggebers und nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ein; letztere bewirkt nur die - kein Tatbestandserfordernis des Betrugs darstellende - Bereicherung des Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130479Im RIS seit
18.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025