Norm
KO §47Rechtssatz
Neumasseforderungen (hier Prozesskostenforderung eines Anfechtungsgegners) sind auch dann bei Fälligkeit unverzüglich zu befriedigen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Neumasseforderungen zur Gänze zu befriedigen (keine Analogie zu § 124a Abs 3 iVm § 47 Abs 2 KO).Neumasseforderungen (hier Prozesskostenforderung eines Anfechtungsgegners) sind auch dann bei Fälligkeit unverzüglich zu befriedigen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Neumasseforderungen zur Gänze zu befriedigen (keine Analogie zu Paragraph 124 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, KO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128152Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025