Norm
ASVG §135Rechtssatz
Die Krankenkassen haben die Kosten der Untersuchung zur Beseitigung eines vom Arzt geäußerten Krankheitsverdachts auch dann zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Entscheidend ist, ob der Krankheitsverdacht bei der gebotenen ex?ante?Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar („objektivierbar“) war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127741Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025