RS OGH 2025/3/19 5Ob177/08b; 5Ob182/09i; 3Ob168/13x; 4Ob96/15v; 5Ob76/18i; 5Ob2/22p; 7Ob5/25y

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Veröffentlicht am 19.03.2025
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Norm

AußStrG 2005 §178 Abs1 Z3
AußStrG 2005 §178 Abs2 Z2
AußStrG 2005 §181 Abs1
AußStrG 2005 §182 Abs1
GBG §136 Abs1

Rechtssatz

Ein mit dem Hinweis auf ein Erbteilungsübereinkommen gefasster rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss ist taugliche Grundlage für die Verbücherung des damit dokumentierten Eigentumsübergangs an die Erben; der Vorlage des Erbteilungsübereinkommens bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124538

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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