Norm
StPO §44 Abs2Rechtssatz
„Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich“ der von § 44 Abs 2 StPO benannten Person anzuzeigen. Das gilt bei Bekanntwerden eines allein ein Senatsmitglied betreffenden Ausschließungsgrundes auch für die anderen Mitglieder des Senats.„Ein Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich“ der von Paragraph 44, Absatz 2, StPO benannten Person anzuzeigen. Das gilt bei Bekanntwerden eines allein ein Senatsmitglied betreffenden Ausschließungsgrundes auch für die anderen Mitglieder des Senats.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126457Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025