Norm
MRK Art13 IV3Rechtssatz
Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Art 13 MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Z 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357).Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Artikel 13, MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Ziffer 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO Paragraph 281, Rz 176, 357).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125172Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025