Norm
StGB §307Rechtssatz
Indirekte Vorteilsgewährung an den Amtsträger (etwa über einen Mittelsmann) begründet nicht unmittelbare, sondern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.Indirekte Vorteilsgewährung an den Amtsträger (etwa über einen Mittelsmann) begründet nicht unmittelbare, sondern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133490Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025