RS OGH 2025/3/25 13Os134/10w; 14Os61/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 245 Abs 3 StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.Paragraph 245, Absatz 3, StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126899

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten