Norm
StPO §245 Abs3Rechtssatz
§ 245 Abs 3 StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.Paragraph 245, Absatz 3, StPO gewährt kein Recht auf jederzeitige Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagtem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126899Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025