RS OGH 2025/3/28 8Ob93/14f; 6Ob207/20i; 8Ob111/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2025
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Norm

ABGB §1299 E
UGB §269, UGB
UGB §274
UGB §275
  1. UGB § 269 heute
  2. UGB § 269 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 269 gültig von 06.12.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  4. UGB § 269 gültig von 17.06.2016 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 269 gültig von 20.07.2015 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  6. UGB § 269 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  7. UGB § 269 gültig von 01.08.1990 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 274 heute
  2. UGB § 274 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 274 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 274 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  5. UGB § 274 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  6. UGB § 274 gültig von 27.03.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999
  7. UGB § 274 gültig von 01.08.1990 bis 26.03.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. UGB § 275 heute
  2. UGB § 275 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 275 gültig von 17.06.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  4. UGB § 275 gültig von 01.08.2009 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. UGB § 275 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 275 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. UGB § 275 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  9. UGB § 275 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, ist eine quaestio mixta, die sowohl Tatsachen- als auch Rechtselemente enthält. Was konkret von einem gewissenhaften Abschlussprüfer zu fordern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Abschlussprüfung abzuleiten. Die einzufordernde Sorgfalt bemisst sich nach der aus objektiver Sicht zu beurteilenden Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist, welcher Prüfungsstandard normativ geboten ist, um dem gesetzlichen Zweck der Abschlussprüfung gerecht zu werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130434">8 Ob 93/14f
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f
    Beisatz: Zur näheren Konkretisierung welcher Grad an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit in Bezug auf das Prüfungsrisiko aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Anlassfall angemessen ist, dienen insbesondere die Verlautbarungen der nationalen und internationalen Berufsorganisationen. Diesen Standards kommt zwar keine Rechtsnormqualität zu, ihre Einhaltung ist aber ein Indiz für die Gewissenhaftigkeit der Prüfungsdurchführung. Umgekehrt indiziert ein Nichterreichen der Anforderungen in einem Fachgutachten der Berufsorganisationen, dass es der Abschlussprüfung an der geforderten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit mangelt. (T1)
    Beisatz: Informationen, die in einem Abschluss enthalten sind, sind wesentlich und daher der Prüfung zu unterziehen, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung einzeln oder insgesamt wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten, die auf der Grundlage des Abschlusses getroffen werden, beeinflussen kann. Die Beurteilung, was wesentlich ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. (T2)
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, sind im Tatsachenbereich die geprüften Daten und die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen unternehmensinternen Vorgänge sowie die Prüfungsmethoden und -schritte zu erheben, aber auch der Inhalt der zum Prüfungszeitpunkt veröffentlichten nationalen und internationalen Standards der beteiligten Verkehrskreise. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt es, ob die strittige Prüfung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände den umschriebenen gesetzlichen Anforderungen entsprach. (T3); Veröff: SZ 2015/105
  • RS0130434">6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    Beisatz: Der Abschlussprüfer handelt dann rechtmäßig, wenn er die Abschlussprüfung so durchführt wie ein sorgfältiger durchschnittlicher Abschlussprüfer. Der Abschlussprüfer als Sachverständiger hat die Abschlussprüfung sorgfältig iSd § 1299 ABGB vorzunehmen, wobei seine Sorgfalt an den Berufsstandards einerseits und andererseits am abstrakten Ziel der Abschlussprüfung einer möglichst getreuen Darstellung der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu messen ist. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2021/12
  • RS0130434">8 Ob 111/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 111/24t
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130434

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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