RS OGH 2025/4/2 6Ob266/11b; 5Ob52/24v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.

Entscheidungstexte

  • RS0127633">6 Ob 266/11b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
    Beisatz: Einer ? wenn auch längerfristigen ? räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. (T1)
  • RS0127633">5 Ob 52/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 02.04.2025 5 Ob 52/24v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127633

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten