Norm
StGB §283Rechtssatz
§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Z 2). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.Paragraph 283, StGB in der Fassung BGBl I 2015/112 enthält in Absatz eins, Ziffer eins und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Ziffer eins,) und das Beschimpfen einer der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Ziffer 2,). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131087Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025