RS OGH 2025/4/2 14Os88/16x; 14Os69/16b; 11Os20/17a; 11Os7/18s; 12Os151/21d; 12Os29/25v (12Os30/25s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2025
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Norm

StGB §283
  1. StGB § 283 heute
  2. StGB § 283 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 283 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  6. StGB § 283 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 283 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Z 2). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.Paragraph 283, StGB in der Fassung BGBl I 2015/112 enthält in Absatz eins, Ziffer eins und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Ziffer eins,) und das Beschimpfen einer der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Ziffer 2,). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.

Entscheidungstexte

  • RS0131087">14 Os 88/16x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
    Beisatz: Die Begehung einer der in Abs 1 beschriebenen Taten derart, dass die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, führt zur Annahme der in Abs 2 normierten Qualifikation. (T1)
    Beisatz: Als „Korrektiv“ wurde (nur) in Betreff der Beschimpfung (Abs 1 Z 2) das Erfordernis der qualifizierten Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) eingefügt. (T2)
    Beisatz: Die beiden, damit rechtlich ungleichartigen Begehungsweisen des Abs 1 Z 1 und Z 2 bilden nunmehr im Verhältnis zueinander ein kumulatives Mischdelikt. (T3)
  • RS0131087">14 Os 69/16b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Os 69/16b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich von § 283 StGB idF vor und nach BGBl I 2015/112. (T4)
  • RS0131087">11 Os 20/17a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 20/17a
    Beis wie T4
  • RS0131087">11 Os 7/18s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 7/18s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn durch die Tathandlung den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem etwa das Lebensrecht als gleichwertige Bürger bestritten wird oder sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt oder wenn sie sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Maßgebend ist, dass die der betreffenden Gruppe angehörenden Menschen im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit getroffen werden. (T5)
    Beisatz: Verächtlich macht derjenige, der den anderen als der Achtung seiner Mitmenschen unwert oder unwürdig hinstellt, ihn also deren Verachtung aussetzt. (T6)
  • RS0131087">12 Os 151/21d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 151/21d
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0131087">12 Os 29/25v
    Entscheidungstext OGH 02.04.2025 12 Os 29/25v
    vgl; nur: Unter dem Begriff "viele Menschen" ist keine bestimmte Anzahl zu verstehen, als Richtwert können 30 Personen angenommen werden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131087

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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