RS OGH 2025/4/22 7Ob210/14d; 7Ob54/15i; 7Ob218/24w

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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Rechtssatz

Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Grenze zur betrieblichen Tätigkeit oder sonstigen Erwerbstätigkeit wird dann überschritten, wenn dabei unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlaggebende Rolle.

Entscheidungstexte

  • RS0130145">7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Beisatz: Hier: Von einem Treuhänder gehaltene Kommanditbeteiligung als einmalige Veranlagung. (T1); Veröff: SZ 2015/17
  • RS0130145">7 Ob 54/15i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 54/15i
    Auch; Beis wie T1
  • RS0130145">7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
    Beisatz: Auch die steuerrechtliche Einordnung ist nicht relevant. (T2)
    Beisatz: Bei privater Vermögensverwaltung kann danach eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden, wenn sie zur Verschaffung einer ständigen Einnahmequelle berufsmäßig betrieben wird, das heißt, einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer eigenen Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert. (T3)
    Beisatz: Hier: Vermietung eines Hauses (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130145

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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